AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der H &M Meschwitz

Geltungsbereich:

  1. Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“). Sie gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  2. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelnen nicht gesondert widersprechen. Sofern wir auf eine Bestätigung des Kunden Bezug nehmen, welche Geschäftsbedingungen des Kunden enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis durch uns mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Insbesondere gelten die Regelungen zum Eigentumsvorbehalt in Ziff. VIII in jedem Fall, auch bei entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Kunden.
  3. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (zB Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (zB Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
  4. Änderungen oder Ergänzungen der AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (zB E-Mail, Telefax). Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

Angebot und Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
  2. Die Bestellung des Kunden stellt ein verbindliches Vertragsangebot dar. Wir können die Bestellung des Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Bestellung annehmen. Der Vertrag kommt mit Zugang einer per Post, Fax oder E-Mail durch uns versandten Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden zustande.
  3. Sonstige Angaben des Liefergegenstandes wie Gewicht, Maße, Abbildungen, Zeichnungen oder sonstige produktbeschreibenden Angaben in zum Angebot gehörenden sonstigen Unterlagen stellen keine garantierten Beschaffenheitsvereinbarungen dar, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.
  4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen Dritten nur mit Zustimmung zugänglich gemacht werden.
  5. Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Kunden und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Kunde uns von sämtlichen Ansprüchen frei.
  6. Änderungen oder Ergänzungen des jeweiligen Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.  

Preise und Zahlungen

  1. Die Preise gelten für den im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Leistungs- und Lieferumfang. Sie verstehen sich in EUR zuzüglich Transportkosten und gesetzlicher Umsatzsteuer. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben sowie die Kosten einer ggf. durch den Kunden gewünschten Transportversicherung trägt der Kunde.
  2. Wir behalten uns die Anpassung der vereinbarten Preise an die geänderten Personal-, Energie- und Materialkosten zur Zeit der Lieferung bzw. Leistung vor. Die Preisanpassung ist zulässig, wenn zwischen dem Datum der Auftragsbestätigung und der Lieferung bzw. Leistung ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt.
  3. Rechnungsbeträge sind fällig und ohne Abzug zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Leistung. Wir sind jedoch berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Dies gilt auch für Teilrechnungen aufgrund zulässiger Teillieferungen durch uns.
  4. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang uns bzw. die Gutschrift auf unserem Konto.
  5. Mit Ablauf der Zahlungsfrist nach Abs. 3 kommt der Kunde in Verzug. Der Rechnungsbetrag ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
  6. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.
  7. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (zB durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unsere Ansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet werden, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

Lieferung und Leistungszeit

  1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist.
  2. Durch uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine bestimmte Frist oder ein bestimmter Termin zugesagt oder vereinbart wurde. Sofern Versendung vereinbart ist, beziehen sich die Lieferfristen und -termine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  3. Bei Auftrags- bzw. Bestelländerungen, die auf Wunsch des Kunden vorgenommen werden, beginnen sämtliche Lieferfristen von neuem.
  4. Im Falle von zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse, die von uns nicht zu vertreten sind und vorübergehender Natur sind (nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, höhere Gewalt, Betriebsstörungen aller Art, rechtmäßige Aussperrung und Streiks, behördliche Maßnahmen etc.) und einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten, verlängern sich die Lieferfristen oder verschieben sich die Liefertermine um den Zeitraum dieser Ereignisse zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Sofern solche Ereignisse unsere Lieferung bzw. Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen bzw. über einen Zeitraum von drei Monaten andauern und die Behinderung nicht nur vorübergehender Natur ist, sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Wir sind berechtigt, Teillieferungen und deren Rechnungslegung vorzunehmen, sofern die Teillieferungen für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar sind, die Lieferungen der restlichen bestellten Ware gesichert ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Mehrkosten bereit.
  6. Wir sind berechtigt, die Lieferung des Vertragsgegenstandes solange zu verweigern, bis der Kunde seine vereinbarten Mitwirkungs- oder Zahlungsverpflichtungen nachkommt, es sei denn, wir sind aufgrund des Vertrages vorleistungspflichtig.
  7. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung des Kunden erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
  8. Die Rechte des Kunden gem. Ziff. VII. dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (zB aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

Gefahrübergang, Annahmeverzug und Mängelanzeigen

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht spätestens mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit der Ausführung der Versendung beauftragten Dritten auf den Kunden über, wobei der Beginn des Verladevorganges maßgeblich ist. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir andere Leistungen (z. B. Versand der Ware) übernommen haben. Für den Fall, dass eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
  2. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (zB zusätzliche Anfahrtskosten, Lagerkosten) zu verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Annahmeverzugs, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware, 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 10 % des Lieferwerts der verspätet angenommenen Ware bzw. Leistung. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben vorbehalten; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
  3. Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von diesem beauftragten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Mängel sind uns gegenüber unverzüglich gemäß Ziff. I. 3. zu rügen.
  4. Verhandlungen über Beanstandungen führen nicht zu unserem Verzicht auf den Einwand der unzureichenden oder verspäteten Mängelrüge.

Gewährleistung und Mängelhaftung

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang gem. Ziff. V. 1. Eine im Einzelfall vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung.
  2. Diese Gewährleistungsfristen finden keine Anwendung auf Ansprüche auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung von Leben, des Körpers oder der Gesundheit; bei Arglist; bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  3. Die Vornahme von Nachbesserung oder Nachlieferung durch uns führt nicht zu einem Neubeginn der Gewährleistungsfrist.
  4. Eine vereinbarte Beschaffenheit liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Lieferung bzw. Leistung auf die Kundenspezifikation (Zeichnungen, Muster) angepasst wurde deshalb nicht mehr über die ursprünglich zugesicherten Eigenschaften und den Verwendungszweck verfügt.
  5. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei unterlassener Mitwirkung des Kunden, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßige Beanspruchung, aufgrund äußerer Einflüsse oder anderer Bedingungen entstanden sind, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt waren. Modell-, Konstruktions- oder Materialänderungen, die neueren technischen Erkenntnissen entsprechen, begründen keine Mängelansprüche.
  6. Bei Sachmängeln der gelieferten Ware sind wir nach eigener Wahl innerhalb angemessener Frist zur Nachbesserung oder Nachlieferung verpflichtet. Mehrfache Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen sind zulässig. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener Verzögerung der Nachbesserung oder Nachlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder mindern.
  7. Beruht der Mangel auf unserem Verschulden, kann der Kunde unter den in Ziff. VII dieser AGB bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
  8. Nimmt der Kunde die Mängelbeseitigung selbst vor, ohne uns zuvor eine angemessene Frist zur Nachbesserung oder Nachlieferung gesetzt zu haben, entfallen die Ansprüche aus Mängelhaftung.
  9. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bei Mängelansprüchen bleiben unberührt.

Haftungsbeschränkung

  1. Unsere auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, soweit es dabei auf Verschulden ankommt, ist nach Maßgabe dieser Ziffer VII. eingeschränkt.
  2. Wir haften nicht
    *im Fall einfacher Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder sonstigen vergleichbaren Erfüllungsgehilfen und
    *im Falle grober Fahrlässigkeit unserer sonstigen Angestellten oder deren vergleichbare Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
  3. Soweit wir dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die uns bekannt waren oder die wir hätte kennen müssen oder bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Sonstige Mangelschäden, die nicht unmittelbare Folge von Mängeln des Kaufgegenstandes sind, oder Vermögensschäden wie z. B. Ansprüche aus entgangenem Gewinn, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Kaufgegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
  4. Die Haftungsbegrenzungen dieser Ziff. VII. gelten nicht für die Haftung wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, und wegen Ansprüchen auf Schadensersatz wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder nach Produkthaftungsgesetz.
  5. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bei Schadensersatz bleiben hiervon unberührt.

Eigentumsvorbehalt

  1. Die von uns gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung in unserem Eigentum. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalles (Ziff. VIII. 6) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern nach Maßgabe der Abs. 2 und 3. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind jedoch unzulässig.
  2. Eine Verbindung der Vorbehaltsware mit Grund und Boden erfolgt nur vorübergehend. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt unter der Bedingung, dass diese in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller iSv § 950 BGB erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum bzw. Miteigentum an der neu geschaffenen Sache erwerben.
  3. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentums- bzw. Miteigentumsrecht zur Sicherheit an uns.
  4. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Wir nehmen die Abtretung an.
  5. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung etc., wird der Kunde diese unverzüglich auf unser Eigentumsrecht hinweisen und uns hierüber informieren, damit wir unsere Rechte durchsetzen können. Sofern Dritte nicht in der Lage sind, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, so haftet der Kunde hierfür.
  6. Wir werden die Vorbehaltsware sowie an deren Stelle tretende Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit der Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 15 % übersteigt.
  7. Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er in Zahlungsverzug gerät – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, sofern wir hierzu eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben. Die Rücknahme der Vorbehaltsware stellt einen Rücktritt vom Vertrag dar.

Gerichtsstand und Rechtswahl

  1. Ist der Kunde Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Mülsen (Sachsen). Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
  2. Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationaler und supranationaler (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere das UN-Kaufrecht.

Oberdorf 18b • 08132 Mülsen
Telefon (037601) 38 17
Telefax (037601) 30 99 79
E-Mail: info@hm-fenster-tueren.de

Ansprechpartner: Maik Meschwitz
Telefon (037601) 5 79 43
Funk 0179 – 5 25 18 00

Unser Büro in Chemnitz
Zwickauer Str. 232 – 09116 Chemnitz
Telefon/Fax (0371) 3 30 83 32

Ansprechpartner im Aussendienst:
Gisbert Peters
Funk 0179 – 5 31 65 73